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PARTEI

Statuten

I. NAME, UND SITZ 
Art. 1 (Name) Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei Stein am Rhein, nachfolgend SVP Stein am Rhein genannt besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Die SVP Stein am Rhein ist eine Sektion der SVP des Kantons Schaffhausen 

Art. 2 (Sitz) Der Sitz der Partei ist am jeweiligen Wohnort des amtierenden Präsidenten.

II. ZWECK 
Art. 3 (Zweck) 1 Zweck der Partei ist: 
    1. Die Ausrichtung der Politik auf die Bedürfnisse des Menschen; 
    2. Die Förderung der Familie; 3. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen; 
    4. Der Ausgleich der Interessen und die soziale und wirtschaftliche Förderung aller Volkskreise; 
    5. Die Erhaltung des Rechtsstaates und die fortschrittliche Ausgestaltung seiner Einrichtungen nach dem Grundsatz von Freiheit und 
        Demokratie; 
    6. Die harmonische wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinden in der Kreispartei. 2 Die in der Regel für die Dauer von vier Jahren 
        aufgestellten Parteiprogramme der SVP Schweiz und der SVP Kanton Schaffhausen bilden die Richtlinien für die Tätigkeit der Partei. 

III. MITGLIEDSCHAFT 
Art. 4 (Mitgliedschaft) 
    1 Mitglieder der Partei sind natürliche Personen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zur Zielsetzung der SVP bekennen. 
    2 Die Mitgliedschaft erlischt durch: 
        1. Schriftliche Austrittserklärung 
        2. Ausschluss 
        3. Tod. 

Art. 5 (Aufnahme) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. 

Art. 7 (Ausschluss) 1 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen: 
    1. Ohne Angaben von Gründen; 
    2. Wenn es den Parteiinteressen zuwiderhandelt; 
    3. Bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages 2 Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das schriftliche Rekursrecht an die Parteiversammlung zu. 3 Ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Ansprüche auf das Parteivermögen. 

Art. 8 (Haftung) Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet nur das Parteivermögen, die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

IV. ORGANISATION 
Art. 9 (Organe) Die Organe des Verbandes sind: 
    1. Die Generalversammlung 
    2. Der Vorstand 
    3. Zwei Rechnungsrevisoren 

Art. 10 (Generalversammlung) 
    1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei. 
    2 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, wenn möglich im ersten Halbjahr statt. 
    3 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von fünf 
        Mitgliedern einberufen werden. 
    4 Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden. 
    5 Anträge der Mitglieder an die ordentliche Generalversammlung müssen dem Präsidenten schriftlich und begründet bis spätestens 10 
       Tage vor der Versammlung eingereicht werden.

Art. 11 (Kompetenzen der Generalversammlung) Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse: 
    1. Genehmigung des Protokolls, des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Revisorenberichtes und des Budgets sowie Entlastung 
        des Vorstandes. 
    2. Wahl und Abberufung des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren. 
    3. Nomination der Kandidaten für den Kantonsrat 
    4. Nomination der Kandidaten für die National-, Ständerats- und Regierungsratswahlen zuhanden der Kantonalpartei. 
    5. Nomination von Kandidaten für die kommunalen Wahlen. Bei Ersatzwahlen wird die Nomination an den Vorstand delegiert. 

Art. 12 (Wahlen und Abstimmungen)
 1 Wahlen und Beschliisse erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht ein Fiinftel der anwesenden Mitglieder geheime Wahl oder Abstimmung verlangt.
2 Die Generalversammlung fasst ihre Beschliisse und vollzieht ihre Wahlen, soweit Gesetz oder Statuten nichts anderes bestimmen, mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.
4 Stehen bei Wahlen mehr Kandidaten als Platze zur Verfiigung, gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr.
5 Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Vertretung der Stimmabgabe bei Abwesenheit sind nicht zulassig. Der Prasident, im Verhinderungsfall der Vizeprasident oder wenn dieser ebenfalls verhindert ist ein von der Versammlung zu ernennender Tagesprasident, fiihrt den Vorsitz der Generalversammlung. Der Vorsitzende stimmt mit, er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

6 Uber die Verhandlungen ist durch den Sekretar oder wenn dieser verhindert ist, durch
ein anderes Mitglied des Vorstandes, ein Protokoll zu fuhren und zu unterzeichnen.

Art 13 (Vorstand)

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
- Prasident

- Vizeprasident

- Sekretar

- Kassier

- ubrige Mitglieder

Weitere Mitglieder sind die Mandatstrager auf Stufe Gemeinde, Kanton, und Bund sowie Beisitzer. Die anfallenden Aufgaben werden unter diesen Personen aufgeteilt.Die Grésse des Vorstandes liegt im Ermessen der Partei.

Art 14 (Amtsdauer)
Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes betragt vier Jahre und stimmt mit der verfassungsmassigen Amtsdauer der schaffhauserischen Behérden uberein. Wiederwahl ist zulassig. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art 15 (Vorstandssitzungen)

Der Vorstand wird vom Prasidenten, in dessen Abwesenheit vom Vizeprasident einberufen, so oft es die Geschafte erfordern. Die Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies von 2 Vorstandsmitgliedern verlangt wird.

Art. 16 (Beschlussfahigkeit)

Der Vorstand ist beschlussfahig, wenn wenigstens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschliisse mit einfachem Mehr. Der Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmengleichheit trifft er den Stichentscheid.

Art. 17 (Erganzungsrecht)

Der Vorstand hat wahrend des Jahres das Selbsterganzungsrecht, das heisst: Er kann Vakanzen auf dem Berufungsweg ersetzen. Solche Berufungen missen an der nachsten Generalversammlung zur ordentlichen Wahl gestellt werden.

Statuten SVP Stein am Rhein Stand 2006 Seite 5

Art. 18 (Aufgaben)

"Dem Vorstand obliegt die Fuihrung aller Geschafte, soweit nicht Gesetz oder Statuten etwas anderes bestimmen. Er vertritt die Partei nach aussen.

Ihm fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:

Wahl der Abgeordneten in die Gremien der SVP Schaffhausen
Vorbereitung der Generalversammlung
Beschlussfassung Uber Vernehmlassungen
Stellungnahme zu politischen Fragen
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Festsetzung der jahrlichen Beitrage der Mandatstrager
Bestimmung der Porti-, Fax-, und Telefonspesen und die sonstigen Spesen
seiner Mitglieder
Durchfiihrung der Parteiauflésung oder Fusion

Art. 19 (Finanzkompetenzen des Vorstandes)

Die Finanzkompetenzen des Vorstandes ausserhalb des Budgets betragen:
1. Fir einmalige Ausgaben CHF 2000.-
2. Fur jahrlich wiederkehrende Ausgaben CHF 500.-

Art. 20 (Unterschriftsregelung)
Die rechtsverbindliche Unterschrift fir die Partei fuhren der Prasident oder der Vizeprasident kollektiv mit dem Sekretaér oder dem Kassier.

Art. 21 (Rechnungsrevisoren)

"Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren betragt vier Jahre und stimmt mit der verfassungsmassigen Amtsdauer der schaffhauserischen Behoérden uberein. Sie diirfen gem Vorstand nicht angeh6ren.

* Sie haben die Kassenfiihrung zu beaufsichtigen und die auf das Kalenderjahrabgeschlossene Jahresrechnung zu priifen. Der Generalversammlung legen sie einen schriftlichen Bericht mit einem Antrag vor.

V. FINANZEN

Art. 22 (Einnahmen)
Die Partei finanziert inre Aufgaben mit folgenden Mitteln:
1. Jahrliche Mitgliederbeitrage
2. Jahrliche Beitrage der Mandatstrager
3. Freiwillige Beitrage und Zuwendungen von Parteimitgliedern oder Dritten
4. Ausserordentliche Finanzierungsaktionen

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 23 (Revisionen)

Fur die Revision der Statuten ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Antrage zur Statutenanderung mussen dem Prasidenten acht Wochen vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.

Art. 24 (Aufl6sung oder Fusion)

Fur die Auflésung oder Fusion ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Antrage zur Aufl6sung oder zur Fusion miissen dem Prasidenten acht Wochen vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Der Vollzug der Aufl6sung obliegt dem Vorstand.

Statuten SVP Stein am Rhein Stand 2006 Seite 6


Art. 25 (Erganzungen)
Sofern die Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Fur die gesamten Statuten gelten sowohl die mannliche wie die weibliche Form.

Art. 26 (Gultigkeit)
Die vorliegenden Statuten treten sofort nach ihrer Genehmigung in Kraft. Sie ersetzen alle bisherigen Beschliisse der Generalversammlung.

Beschlossen und genehmigt an der ordentlichen Generalversammlung vom 7. Marz 2006

SVP Stein am Rhein

Der Prasident: Beat Hug

Die Sekretarin: Vrene Strasser